Gesetzklar

KAFFEESTG 2009 – kaffeestg_2009

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2009-07-15

Inhaltsübersicht –

Abschnitt 1 S0 Allgemeine Bestimmungen auto S0 col1 1 1.00* col2 2 9.0* § 1 1 col1 Steuergebiet, Steuergegenstand 1 col2 § 2 1 col1 Steuertarif 1 col2 § 3 1 col1 Kaffeehaltige Waren 1 col2 § 4 1 col1 Sonstige Begriffsbestimmungen 1 col2 top left 50 2 0 0 none 1 %yes; Abschnitt 2 S0 Steueraussetzung …

§ 1 – Steuergebiet, Steuergegenstand

§ 2 – Steuertarif

§ 3 – Kaffeehaltige Waren

Für kaffeehaltige Waren gelten die §§ 15 bis 19 entsprechend.…

§ 4 – Sonstige Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung; normal normal Verfahren der Steueraussetzung: steu…

§ 5 – Steuerlager

§ 6 – Steuerlagerinhaber

(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch ode…

§ 7 – Registrierte Versender

§ 8 – Begünstigte

(1) Begünstigte, die Kaffee unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer…

§ 9 – Beförderungen im und aus dem Steuergebiet

(1) Kaffee darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet a) in andere Steuerlager im Steuergebiet, normal normal b) zu Begünstigten (§ 8), normal normal c) an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten od…

§ 10 – Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 11 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann. (2) Treten während einer Beförderung des Ka…

§ 11 – Steuerentstehung, Steuerschuldner

(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. (2) Kaffee wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch: die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein we…

§ 12 – Steueranmeldung, Fälligkeit

(1) Der Steuerschuldner nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 erste Alternative hat über Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).…

§ 15 – Steuerentstehung, Steuerschuldner

(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des Kaffees in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn der Kaffee unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung …

§ 16 – Erwerb durch Privatpersonen

§ 17 – Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken

(1) Wird Kaffee in anderen als den in § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher den Kaffee im Steuergebiet in Empfang nimmt oder normal normal den auß…

§ 18 – Versandhandel

(1) Versandhandel betreibt, wer in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefert und den Versand des Kaffees an den Erwerber selbst durchführt oder durch a…

§ 19 – Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

(1) Treten während der Beförderung von Kaffee nach § 17 Absatz 1 und 2 oder nach § 18 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. (2) § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 4 gelten entsprechend. (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § …

§ 20 – Steuerbefreiungen

(1) Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er unter Steueraufsicht vernichtet wird, normal normal als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird, normal normal bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen von Ka…

§ 21 – Steuerentlastung

(1) Nachweislich versteuerter Kaffee, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung). Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber. (2) Nachweislich versteuerter Kaffee wird auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn der Kaf…

§ 22 – Steueraufsicht

(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Steuervertreters nach § 18 Absatz 4 Satz 6 im Steuergebiet der Steueraufsicht. (2) Kaffee kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger ihn im Steu…

§ 23 – Besondere Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte a) zum Zweck der Umsetzung der aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren zivilem Gefolge sowi…

§ 24 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Absatz 3 Kaffee nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig ausführt, nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt…